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Verbrennen von Schnittgut auf privaten Grundstücken im Außenbereich
Gemäß der Verordnung der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen (v. 30.04.1974) und auf Grund
§ 4 Abs. 4 des Abfallbeseitigungsgesetztes (v. 07.06.1972) dürfen pflanzliche Abfälle außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden.
Dabei ist zu beachten:
Pflanzliche Abfälle dürfen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf dem sie anfallen, verbrannt werden.
Hier sind Mindestabstände zu beachten, die nicht unterschritten werden dürfen.
- 200 m von Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Abfälle müssen soweit als möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; Flächenhaftes Abbrennen ist nicht zulässig!
Die Abfälle müssen trocken sein, damit möglichst nur geringe Rauchentwicklung entsteht. Es darf der Verkehr nicht behindert bzw. keine anderweitige Belästigung (Geruch usw.) verursacht werden. Gefahrenbringender Funkenflug muss vermieden werden.
Feuer und Glut müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein, ebenso müssen die Verbrennungsrückstände alsbald in den Boden eingearbeitet werden.