��ber uns : Auszug aus dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg
Auszug aus dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg
In der Fassung vom 10.02.1987, zuletzt geändert am 16.12.1996
§1 Begriff der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr ist eine gemeinnützige, der Nächstenhilfe dienende
Einrichtung der Gemeinde ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Sie ist in
ihrer Einrichtung von der Polizei unabhängig.
(2) Außer der Gemeindefeuerwehr dürfen nur Betriebsfeuerwehren die
Bezeichnung "Feuerwehr" mit und ohne Zusatz führen. Die für die
Gemeindefeuerwehren vorgeschriebenen Uniformen dürfen nur
Werkfeuerwehren tragen.
§2 Aufgaben der Feuerwehr
(1) Die Feuerwehr hat bei Schadenfeuer (Bränden) und öffentlichen
Notständen, die durch Naturereignisse, Einstürze, Unglücksfälle und
dergleichen verursacht sind, Hilfe zu leisten und den einzelnen und das
Gemeinwesen vor hierbei drohenden Gefahren zu schützen. Im übrigen hat
die Feuerwehr zur Rettung von Menschen und Tieren aus lebensbedrohlichen
Lagen technische Hilfe zu leisten.
(2) Die Feuerwehr kann auch bei anderen Notlagen zur Hilfeleistung für
Menschen und Tiere und zur Hilfeleistung für Schiffe herangezogen und
mit Maßnahmen der Brandverhütung, insbesondere mit dem
Feuersicherheitsdienst in Theatern, Versammlungen, Ausstellungen und auf
Märkten, beauftragt werden.
(3) Rechtsansprüche einzelner Personen werden durch die vorstehenden
Bestimmungen nicht begründet.
(4) Zur Erfüllung der Aufgaben der Feuerwehr können nach Maßgabe dieses
Gesetzes die Freiheit der Person (Artikel 2 des Grundgesetzes), die
Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) und des
Eigentums (Artikel 14 des Grundgesetzes) eingeschränkt werden.
§ 3 Aufgaben der Gemeinden
(1) Jede Gemeinde hat auf ihre Kosten eine den örtlichen Verhältnissen
entsprechende leistungsfähige Feuerwehr mit einem geordneten Lösch- und
Rettungsdienst aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten. Sie trägt
auch die Kosten der Aus- und Fortbildung und Einsätze, soweit nicht
anderes bestimmt wird. Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind
einheitlich zu bekleiden.
(2) Die Gemeinden haben ferner auf ihre Kosten entsprechend den
örtlichen Bedürfnissen die für einen geordneten und erfolgreichen
Einsatz der Feuerwehr erforderlichen Feuerwehrgeräte, Feuerlöschanlagen,
Feuermelde- und Alarmeinrichtungen zu beschaffen und zu unterhalten, für
die ständige Bereithaltung von Löschwassevorräten und sonstigen, der
technischen Entwicklung entsprechenden Feuerlöschmitteln zu sorgen und
für die Ausbildung und Unterkunft der Angehörigen der Feuerwehr sowie
für die Aufbewahrung der Feuerwehrgeräte und Ausrüstungsstücke
erforderlichen Räume und Plätze zur Verfügung zu stellen. Das
Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über die Mindestzahl, Art,
Beschaffenheit, Normung, Prüfung und Zulassung der vorgenannten Geräte
und Einrichtungen der Feuerwehr erlassen.
(3) Eigentümer und Besitzer von Grundstücken mit erhöhter Brand- oder
Explosionsgefahr oder anderen besonderen Gefahren können vom
Bürgermeister verpflichtet werden, die für die Bekämpfung dieser
Gefahren erforderlichen Geräte und Anlagen zu beschaffen, zu unterhalten
und ausreichend Löschwasser und sonstige Einsatzmittel bereitzuhalten.
Eigentümer und Besitzer von abgelegenen Gebäuden können vom
Bürgermeister verpflichtet werden, Löschwasseranlagen für diese Gebäude
zu errichten und zu unterhalten. Andere gesetzliche Verpflichtungen
bleiben unberührt.
§4 Aufgaben der Landkreise
(1) Die Landkreise haben ständig besetzte Einrichtungen zur Annahme von
Meldungen und zur Alarmierung der Feuerwehren (Leitstelle für die Feuerwehren)
zu schaffen und zu betreiben. Die Landkreise können mit Gemeinden,
Verwaltungsgemeinschaften oder dem Träger einer Rettungsleitstelle im Sinne von
§5 des Rettungsdienstgesetzes vereinbaren, daß diese die Aufgaben nach Satz 1
für den Landkreis erledigen.
(2) Die Landkreise sollen die Gemeinden bei der Beschaffung der für den
überörtlichen Einsatz der Feuerwehren notwendigen Einrichtungen unterstützen.
(3) Die Landkreise sollen ferner die überörtliche Ausbildung der
Angehörigen von Gemeindefeuerwehren fördern. §3 Abs. 1 Satz 2 und §5 Nr. 1
bleiben unberührt.
§5 Aufgaben des Landes
Dem Land obliegt:
1. die Förderung der Aus- und Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehr,
insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung einer
Landesfeuerwehrschule und durch Abhaltung von Aus- und
Fortbildungslehrgängen; 2. - wurde 1996 gestrichen - 3. die
Unterstützung der Gemeinden und Gemeindeverbände bei der Beschaffung und
Unterhaltung von Ausrüstungsstücken und Feuerwehreinrichtungen durch
Förderung der Normung und Forschung sowie durch Gewährung von
Zuwendungen; 4. die Gewährung von Zuwendungen für die Überlandhilfe; 5.
die Gewährung von Zuwendungen für Schadenersatzleistungen. zu denen die
Gemeinde nach §16 Abs. 1 und 2 verpflichtet ist.
§5a Erhebung und Übermittlung von Daten
(1) Die Gemeinden, Gemeinde- und Kreisfeuerlöschverbände dürfen bei den
Baurechtsbehörden, den Forstbehörden, den Wasserbehörden und ihren
technischen Fachbehörden, sowie den für die Ausführung des Atomgesetzes,
des Bundesimmissionsschutzgesetzes und des Katastrophenschutzgesetzes
zuständigen Behörden die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen
Daten erheben, insbesondere 1. für bauliche und andere Anlagen zur
Gewinnung, Lagerung und Verarbeitung von Stoffen, von deren
Beschaffenheit oder Handhabung Brand-, Explosionsgefahren oder andere
Gefahren ausgehen können,
a) den Ort und die Lage
b) die Namen und Anschriften der Eigentümer, Besitzer und Betreiber,
c) die Lagerung, Art, Beschaffenheit und Menge vorhandener Stoffe, von
denen Gefahren ausgehen können,
d) das Ausbreitungs- und Wirkungsverhalten der vorhandenen oder
möglicherweise entstehenden Stoffe,
e) die Bewertung der Gefahren für die Anlagen und ihre Umgebung und
f) die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren
sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden; 2. für nicht
unter Nummer 1 fallende Liegenschaften mit erhöhten Brand-,
Explosionsgefahren oder anderen besonderen Gefahren, die sich aus der
natürlichen Beschaffenheit oder aus anderen Umständen in diesen
Liegenschaften ergeben können, sowie für abgelegene Gebäude
a) den Ort und die Lage
b) die Namen und Anschriften der Eigentümer und Besitzer
c) die Bewertung der Gefahren für die Liegenschaften und ihre Umgebung
und
d) die vorhandenen und möglichen Vorkehrungen zum Schutz gegen Gefahren
sowie die möglichen Maßnahmen zur Bekämpfung von Schäden.
(2) Die in Absatz 1 genannten Behörden übermitteln den Gemeinden,
Gemeinde- und Kreisfeuerlöschverbänden auf Anforderung die dort
genannten Daten, soweit ihnen diese im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung
bekanntgeworden sind. Sie dürfen die Daten im Einzelfall auch ohne
Anforderung übermitteln, wenn dies zur Erfüllung der Aufgaben der
Feuerwehr erforderlich ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für die Beschaffung und
Weitergabe von Daten innerhalb der öffentlichen Stelle.
§6 Organisation der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr kann aus Abteilungen der freiwilligen
Feuerwehr und einer Abteilung Berufsfeuerwehr bestehen. Besteht die
Gemeindefeuerwehr nur aus Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr, führt
sie die Bezeichnung "Freiwillige Feuerwehr".
(2) In Gemeinden mit mehr als 100000 Einwohnern ist eine Abteilung der
Berufsfeuerwehr aufzustellen. Das Innenministerium kann für Gemeinden
mit weniger als 150000 Einwohnern Ausnahmen zulassen.
(3) Gliederung und Verwaltung der Gemeindefeuerwehr sind durch Satzung
zu regeln. Das Innenministerium kann Verwaltungsvorschriften über
Sollstärke, Gliederung, Ausrüstung, Dienstgrade und Aus- und Fortbildung
der Gemeindefeuerwehren erlassen.
(4) Die Gemeinden können eine Jugendabteilung (Jugendfeuerwehr)
aufstellen. Aufnahme und Ausscheiden sind durch Satzung zu regeln.
(5) Die Gemeinden können eine Altersabteilung der Gemeindefeuerwehr
aufstellen. Die Angehörigen der Altersabteilung, die noch
feuerwehrdienstfähig sind, können zu Übungen und Einsätzen herangezogen
werden.
§7 Angehörige der Gemeindefeuerwehr
(1) Rechte und Pflichten der Angehörigen der Gemeindefeuerwehr sind
durch Satzung zu regeln, soweit sie sich nicht aus dem Gesetz ergeben.
Die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr werden bei der Ausübung ihres
Dienstes stets im Auftrag der Gemeinde tätig, deren Feuerwehr sie
angehören.
(2) Die Angehörigen der Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr
verrichten ihren Dienst ehrenamtlich, soweit sie nicht nach den
allgemeinen für Gemeindebedienstete geltenden Vorschriften angestellt
sind. Die Vorschriften der Gemeindeordnung über ehrenamtliche Tätigkeit
sind auf die Angehörigen der Gemeindefeuerwehr nicht anzuwenden.
(3) Die Angehörigen der Abteilung Berufsfeuerwehr werden hauptberuflich
als Beamte eingestellt. Mit Tätigkeiten, die nicht zum Feuerwehrdienst
gehören, dürfen sie nur beschäftigt werden, wenn hierdurch der Dienst in
der Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird.
§8 Leitung der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeindefeuerwehr wird von einem Feuerwehrkommandanten, die
aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr werden von
Abteilungskommandanten geleitet.
(2) Der ehrenamtlich tätige Feuerwehrkommandant und sein Stellvertreter
werden durch die aktiven Angehörigen der Gemeindefeuerwehr auf die Dauer
von fünf Jahren in geheimer Wahl gewählt und nach Zustimmung durch den
Gemeinderat zur Wahl vom Bürgermeister bestellt. Kommt binnen eines
Monats nach Freiwerden der Stelle oder nach Versagen der Zustimmung
keine Neuwahl zustande, bestellt der Bürgermeister den vom Gemeinderat
gewählten Feuerwehrangehörigen zum Feuerwehrkommandanten oder seinen
Stellvertreter. Die Bestellung nach Satz 2 endet mit der Bestellung
eines Nachfolgers nach Satz 1. Der Feuerwehrkommandant und sein
Stellvertreter können vom Gemeinderat nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(3) Vor der Bestellung hauptberuflich tätiger Feuerwehrkommandanten,
Abteilungskommandanten und ihrer Stellvertreter ist der
Feuerwehrausschuß, bei hauptamtlich tätigen Abteilungskommandanten und
ihren Stellvertretern auch der Abteilungsausschuß zu hören.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Abteilungskommandanten der aktiven
Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr und ihre Stellvertreter werden
von den aktiven Angehörigen der Abteilung in geheimer Wahl auf die Dauer
von fünf Jahren gewählt. Die Wahlen bedürfen der Zustimmung des
Gemeinderats. Die Abteilungskommandanten und ihre Stellvertreter können
vom Gemeinderat nach Anhörung des Abteilungsausschusses und des
Feuerwehrausschusses abberufen werden.
(5) Die Unterführer (Zug- und Gruppenführer) bei den aktiven Abteilungen
der freiwilligen Feuerwehr werden durch den Abteilungskommandanten im
Einvernehmen mit dem Feuerwehrkommandanten bestellt.
(6) Feuerwehrkommandant, Abteilungskommandanten, ihre Stellvertreter und
die Unterführer dürfen nur bestellt werden, wenn sie die für ihr Amt
erforderlichen persönlichen und fachlichen Voraussetzungen erfüllen.
§ 9 Aufgaben des Feuerwehrkommandanten
(1) Der Feuerwehrkommandant ist für die Leistungsfähigkeit der
Gemeindefeuerwehr verantwortlich. Er hat insbesondere auf eine
ordnungsgemäße Ausrüstung, auf die Aus- und Fortbildung der Angehörigen
der Gemeindefeuerwehr und auf die Instandhaltung der Feuerwehrgeräte und
-einrichtungen hinzuwirken.
(2) Der Feuerwehrkommandant hat den Bürgermeister und den Gemeinderat in
allen feuerwehrtechnischen Angelegenheiten zu beraten. Er soll zu den
Beratungen der Gemeindeorgane über Angelegenheiten der Feuerwehr mit
beratender Stimme zugezogen werden. Es können ihm weitere Aufgaben des
Brandschutzes übertragen werden.
§10 Aufnahme der ehrenamtlich Tätigen in die Gemeindefeuerwehr
(1) In die Gemeindefeuerwehr können aufgrund freiwilliger Meldung als
ehrenamtlich tätige Personen aufgenommen werden, die 1. das 18.
Lebensjahr vollendet haben, 2. den gesundheitlichen Anforderungen des
Feuerwehrdienstes gewachsen sind, 3. einen guten Ruf besitzen, 4. sich
zu einer längeren Dienstzeit verpflichten und 5. nicht nach Absatz 2
ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind.
(2) Ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr sind Personen, die 1.
infolge Richterspruchs die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter
nicht besitzen, 2. Maßregeln der Besserung und Sicherung gemäß §61 des
Strafgesetzbuches mit Ausnahme der Nummer 5 (Entziehung der
Fahrerlaubnis) unterworfen sind.
(3) Über die Aufnahme entscheidet der Feuerwehrausschuß; besteht ein
Abteilungsausschuß, ist dieser zu hören. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme
besteht nicht. Eine Ablehnung ist dem Gesuchsteller schriftlich
mitzuteilen.
(4) In die Gemeindefeuerwehr können Personen mit besonderen Fähigkeiten
und Kenntnissen zur Beratung der Feuerwehr aufgenommen werden. Aufnahme
und Dienstpflichten können im Einzelfall abweichend von Absatz 1 und §
14 geregelt werden.
§11 Heranziehung zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr
(1) Die Gemeinden können durch Satzung Gemeindeeinwohner zwischen dem
vollendeten 18. und dem vollendeten 50. Lebensjahr zum Dienst in der
Gemeindefeuerwehr verpflichten. Wer in mehreren Gemeinden wohnt, darf
nur in der Gemeinde zum Feuerwehrdienst verpflichtet werden, in der die
Hauptwohnung liegt. Das Nähere, insbesondere Ausnahme von der
Feuerwehrdienstpflicht, Umfang und Dauer der Dienstverpflichtung sowie
Rechte und Pflichten der Dienstverpflichteten, regelt die Satzung.
(2) Die Dienstverpflichtigen werden nach Maßgabe der Satzung durch
schriftlichen Verpflichtungsbescheid für eine bestimmte Zeit zur
Dienstleistung herangezogen. Nicht herangezogen werden sollen
Feuerwehrdienstpflichtige, 1. für die der Dienst in der Feuerwehr aus
persönlichen oder beruflichen Gründen eine besondere Härte bedeutet oder
2. die nach §10 Abs. 2 zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr ungeeignet
sind.
§12 Entlassung und Ausschluss
(1) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger ist auf seinen Antrag
aus dem aktiven Dienst zu entlassen, wenn die Voraussetzungen des §11
Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 vorliegen.
(2) Verlegt ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger seine Wohnung
in eine andere Gemeinde, ist er auf seinen Antrag aus dem aktiven Dienst
zu entlassen. Er kann nach Anhörung des Feuerwehrkommandanten auch ohne
seinen Antrag entlassen werden.
(3) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehrangehöriger kann aus dem aktiven
Dienst entlassen werden, wenn die Abteilung der freiwilligen Feuerwehr,
der er anhört, aufgelöst wird.
(4) Ein ehrenamtlich tätiger Feuerwehranhöriger kann bei fortgesetzter
Nachlässigkeit im Dienst oder bei schweren Verstößen gegen die
Dienstpflicht durch den Gemeinderat nach Anhörung des
Feuerwehrausschusses aus der Gemeindefeuerwehr ausgeschlossen werden.
§13 Beendigung des ehrenamtlichen Feuerwehrdienstes
(1) Der aktive Feuerwehrdienst endet, wenn die Dienstverpflichtung nach § 11
Abs. 2 abgelaufen ist oder der ehrenamtlich tätige Angehörige der
Gemeidefeuerwehr
1. das 65. Lebensjahr vollendet hat
2. infolge eines körperlichen Gebrechens oder wegen Schwäche seiner
körperlichen und geistigen Kräfte zur Erfüllung seiner Dienstpflichten dauernd
unfähig ist oder
3. nach §10 Abs. 2 ungeeignet zum Dienst in der Gemeindefeuerwehr wird.
(2) Der Bürgermeister hat in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 die
Beendigung des aktiven Feuerwehrdienstes durch schriftlichen Bescheid
festzustellen.
§14 Dienstpflichten
- Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehren sind
verpflichtet, 1. am Dienst einschließlich der Aus- und Fortbildung
regelmäßig teilzunehmen;
- bei Alarm sich unverzüglich zum Dienst am Alarmplatz einzufinden;
- den dienstlichen Weisungen der Vorgesetzten nachzukommen;
- im Dienst ein vorbildliches Verhalten zeigen und sich den anderen
Angehörigen der Feuerwehr gegenüber kameradschaflich zu verhalten;
- die Ausbildungs- und Unfallverhütungsvorschriften für den
Feuerwehrdienst zu beachten
- die ihnen anvertrauten Ausrüstungsstücke, Geräte und Einrichtungen
gewissenhaft zu pflegen und sie nur zu dienstlichen Zwecken zu nutzen.
Das Nähere ist, soweit die Satzung keine Bestimmungen trifft, durch
Dienstordnung vom Bürgermeister zu regeln.
- Verletzt ein ehrenamtlich tätiger Angehöriger der Gemeindefeuerwehr
schuldhaft die ihm obliegenden Dienstpflichten, so kann ihm der
Feuerwehrkommandant einen Verweis erteilen oder ihn vorläufig des
Dienstes entheben. Grobe Verstöße kann der Bürgermeister auf Antrag des
Feuerwehrkommandanten mit einer Geldbuße bis zu 100 Deutsche Mark
ahnden.
§15 Entschädigung
(1) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Gemeindefeuerwehr erhalten
auf Antrag die durch die Ausübung des Dienstes einschließlich der
Teilnahme an der Aus- und Fortbildung entstehenden notwendigen Auslagen
und den nachgewiesenen Verdienstausfall ersetzt. Anstelle der
Entschädigung nach Satz 1 kann die Entschädigung durch Satzung geregelt
werden; dabei können einheitliche und getrennte und nach Art des
Feuerwehrdienstes unterschiedlich hohe Durchschnittssätze sowie
Höchstbeträge festgesetzt werden. Bei Personen, die keinen Verdienst
haben und den Haushalt führen, gilt als Verdienstausfall das entstandene
Zeitversäumnis; durch Satzung ist hierfür ein bestimmter Stundensatz
festzusetzen. Dauert ein Einsatz über vier Stunden hat die Gemeinde des
Einsatzortes einen Erfrischungszuschuß zu leisten.
(2) Durch Satzung können die Gemeinden ehrenamtlich tätigen Angehörigen
der Gemeindefeuerwehr, die über das übliche Maß hinaus Feuerwehrdienst
leisten, entweder eine Aufwandsentschädigung oder neben den Ansprüchen
nach den Absätzen 1 und 3 eine zusätzliche Entschädigung zur Abgeltung
des über das übliche Maß hinaus geleisteten Feuerwehrdienstes gewähren.
(3) Durch Satzung kann bestimmt werden, dass neben einem
Durchschnittssatz für Auslagen, einer Aufwandsentschädigung oder einer
zusätzlichen Entschädigung nach Absatz 2 Reisekostenvergütung nach den
für Beamte geltenden Bestimmungen gewährt wird.
(4) Die ehrenamtlich tätigen Feuerwehrangehörigen erhalten den ihnen
durch die Teilnahme an Einsätzen und an Aus- und Fortbildungslehrgängen
mit einer Dauer von mehr als zwei aufeinanderfolgenden Tagen
entstehender Verdienstausfall und die notwendigen Auslagen in
tatsächlicher Höhe ersetzt. Dieser Anspruch besteht auch neben einer
Aufwandsentschädigung nach Absatz 2.
(5) Die ehrenamtlich tätigen Angehörigen einer Gemeindefeuerwehr, die im
öffentlichen Dienst beschäftigt sind, behalten, wenn die Ausübung des
Dienstes einschließlich der Teilnahme an der Aus- und Fortbildung in die
Arbeitszeit fällt, ihren Anspruch auf Leistungen ihres Dienstherren.
(6) Die Gemeinden haben die ehrenamtlich tätigen Angehörigen der
Gemeindefeuerwehr gegen Haftpflicht in Höhe von mindestens zehn
Millionen Deutsche Mark zu versichern.
§ 16 Ersatz von Sachschäden und bestimmte Vermögensschäden
(1) Erleiden ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr in
Ausübung oder infolge des Dienstes einschließlich der Aus- und
Fortbildung einen Sachschaden, so hat ihnen die Gemeinde diesen auf
Antrag zu ersetzen, wenn sie den Schaden weder vorsätzlich noch grob
fahrlässig verursacht haben. Satz 1 gilt entsprechend für die
vermögenswerten Versicherungsnachteile, die ehrenamtlich tätige
Angehörige der Gemeindefeuerwehr als Eigentümer oder Halter eines
eingesetzten Kraftfahrzeuges erleiden. Die Höhe der zu ersetzenden
vermögenswerten Versicherungsnachteile bemisst sich nach den
Verhältnissen zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag.
(2) Sofern ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr bei
Dienstfahrten Kraftfahrzeuge anderer Personen benutzen, gilt Absatz 1
entsprechend. Die Gemeinde hat die Feuerwehrangehörigen insoweit von
Schadenersatzansprüchen der Eigentümer oder Halter der Kraftfahrzeuge
freizustellen.
(3) Leistet die Gemeinde den Geschädigten Ersatz und haben diese einen
Ersatzanspruch gegen einen Dritten, so geht der Ersatzanspruch auf die
Gemeinde in Höhe des von ihr geleisteten Ersatzes über. Der Übergang
kann nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden.
§17 Freistellung, Lohnfortzahlung
(1) Nehmen ehrenamtlich tätige Angehörige der Gemeindefeuerwehr während der
Arbeits- oder Dienstzeit an Einsätzen oder an der Aus- und Fortbildung teil,
sind sie für die Dauer der Teilnahme von der Arbeits- oder Dienstleistung
freigestellt; für Angehörige des öffentlichen Dienstes gilt dies jedoch nur,
sofern nicht übergeordnete öffentliche Interessen einer Freistellung
entgegenstehen. Die Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen ist dem
Arbeitgeber oder Dienstherrn rechtzeitig mitzuteilen. Eine Kündigung oder
Entlassung aus einem Dienst- oder Arbeitsverhältnis, eine Versetzung an einen
anderen Beschäftigungsort und jede sonstige berufliche Benachteiligung aus
diesem Grunde sind unzulässig.
(2) Die Gemeinde hat dem privaten Arbeitgeber auf Antrag seine auf Grund
gesetzlicher Verpflichtung erbrachten Lohnfortzahlungsleistungen zu erstatten,
wenn die Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers durch den Feuerwehrdienst
verursacht wurde. Ein bestehender Erstattungsanspruch des privaten Arbeitgebers
geht auf die Gemeinde über.
§18 Feuerwehrausschuß, Abteilungsausschuß
(1) Die aktiven Angehörigen der freiwilligen Abteilungen der
Gemeindefeuerwehr wählen aus ihrer Mitte einen Feuerwehrausschuß auf die
Dauer von fünf Jahren. Wahlverfahren, Zusammensetzung und
Geschäftsordnung sind durch Satzung zu regeln. Dabei können weitere
Angehörige der Gemeindefeuerwehr zu Mitgliedern des Feuerwehrausschusses
bestimmt werden. Vorsitzender des Ausschusses ist der
Feuerwehrkommandant.
(2) Für die aktiven Abteilungen der freiwilligen Feuerwehr können von
den aktiven Angehörigen der Abteilungen Abteilungsausschüsse auf die
Dauer von fünf Jahren gewählt werden. Vorsitzender ist der
Abteilungskommandant.
(3) Der Feuerwehrausschuß hat den Feuerwehrkommandanten, die
Abteilungsausschüsse haben die Abteilungskommandanten zu beraten und zu
unterstützen. Vor allgemeinen örtlichen Regelungen, die die
Gemeindefeuerwehr berühren, ist der Feuerwehrausschuß zu hören.
§18a Sondervermögen für die Kameradschaftspflege
(1) Die Gemeinden können durch Satzung für die Gemeindefeuerwehr und
für deren aktive Abteilungen Sondervermögen für Kameradschaftspflege und
die Durchführung von Veranstaltungen bilden. Die Vorschriften über die
Gemeindewirtschaft sind auf die Sondervermögen nicht anzuwenden.
(2) Für jedes Sondervermögen wird
1. vom Feuerwehrausschuß oder vom Abteilungsausschuß mit Zustimmung des
Bürgermeisters ein Wirtschaftsplan aufgestellt, der alle im
Haushaltsjahr für die Erfüllung der Aufgaben des Sondervermögens
voraussichtlich eingehenden Einnahmen und zu leistenden Ausgaben
enthält, 2. eine Sonderkasse eingerichtet und 3. eine Sonderrechnung
geführt.
(3) Über die Verwendung der Mittel des Sondervermögens entscheidet der
Feuerwehrausschuß oder der Abteilungsausschuß. Zur Ausführung des
Wirtschaftsplans kann der Feuerwehrkommandant oder der
Abteilungskommandant Erklärungen abgeben, durch welche die Gemeinde
verpflichtet werden kann; er handelt insoweit in Vertretung des
Bürgermeisters. Wird eine Veranstaltung nach Maßgabe des
Wirtschaftsplans über das Sondervermögen abgewickelt, ist die Gemeinde
Veranstalter.
(4) Das Nähere über
1. Inhalt und Ausführung des Wirtschaftsplans
2. die Führung und Beaufsichtigung der Sonderkasse und
3. die Führung der Sonderrechnung wird durch Satzung geregelt.
§19 Betriebsfeuerwehren
(1) Betriebsfeuerwehren sind Feuerwehren zum Schutz von Betrieben und
Verwaltungen. Die Verpflichtung der Gemeindefeuerwehr zur Hilfeleistung
bleibt durch die Einrichtung einer Betriebsfeuerwehr unberührt.
(2) Auf Antrag eines Betriebes oder Verwaltung kann die Aufsichtsbehörde
eine Betriebsfeuerwehr als Werkfeuerwehr anerkennen, wenn sie im Aufbau,
Ausstattung und Ausbildung den an Gemeindefeuerwehren gestellten
Anforderungen entspricht und die Aufgaben nach §2 im Betrieb oder in der
Verwaltung erfüllen kann.
(3) Betriebe und Verwaltungen mit erhöhter Brand- oder Explosionsgefahr
oder anderen besonderen Gefahren können von der Aufsichtsbehörde
verpflichtet werden, eine Werkfeuerwehr aufzustellen, auszurüsten und zu
unterhalten.
(4) In Betrieben und Verwaltungen mit Werkfeuerwehren obliegt die
Hilfeleistung im Sinne von §2 den Werkfeuerwehren. Die Gemeindefeuerwehr
wird in der Regel nur tätig, wenn ihr eine Gefahrenmeldung nach §31 Abs.
2 zugeht.
(5) Die Bestellung des Leiters der Werkfeuerwehr
(Werkfeuerwehrkommandant) bedarf der Bestätigung der Aufsichtsbehörde.
(6) Die Aufsichtsbehörde hat vor einer Entscheidung nach den Absätzen
2,3 und 5 die Gemeinde zu hören.
(7) Einer Werkfeuerwehr dürfen nur Werkangehörige zwischen dem
vollendeten 18. und dem vollendeten 65. Lebensjahr angehören, die gesund
und den Anforderungen des Feuerwehrdienstes gewachsen sind; sie sollen
nicht gleichzeitig einer Gemeindefeuerwehr angehören. Werden Angehörige
einer Werkfeuerwehr außerhalb des Betriebes oder Verwaltungsbereiches
zur Unterstützung oder anstelle einer Gemeindefeuerwehr eingesetzt, so
unterliegen sie den Dienstpflichten der ehrenamtlich tätigen Angehörigen
der Gemeindefeuerwehr (§14); sie handeln in diesen Fällen im Auftrag der
Gemeinde des Einsatzortes.
(8) Die Kosten einer Werkfeuerwehr hat der Betrieb oder die Verwaltung
zu tragen. Bei einem Einsatz außerhalb des Betriebes oder
Verwaltungsbereiches wird von der Gemeinde eine Entschädigung wie bei
einer Gemeindefeuerwehr gewährt.
(9) Die Aufsichtsbehörde kann einer Werkfeuerwehr die Aufgaben der
Gemeindefeuerwehr für eine Gemeinde oder einen Gemeindeteil, zu denen
der Betrieb oder die Verwaltung gehört, mit Zustimmung der Gemeinde und
nach Anhörung der Leitung des Betriebes oder der Verwaltung übertragen,
wenn ein ausreichender öffentlicher Brandschutz durch die Feuerwehr der
Gemeinde oder eines Feuerlöschverbandes nicht gewährleistet ist. Bei der
Übertragung sind der Einsatzbereich, die Alarmierung und die
Kostentragung zu regeln.
§20 Landesfeuerwehrschule
Die Landesfeuerwehrschule ist eine Einrichtung des Landes zur Aus- und
Fortbildung der Angehörigen der Feuerwehren. Sie untersteht dem
Innenministerium, das den Aus- und Fortbildungsplan aufstellt.
§21 Feuerwehrverbände
(1) Die Feuerwehren können sich zur Betreuung ihrer Angehörigen und zur
Förderung des Feuerwehrgedankens zu gemeinnützigen Feuerwehrverbänden
des Privatrechts zusammenschließen.
(2) Die Behörden haben die für ihren Bereich gebildeten
Feuerwehrverbände vor allgemeinen Regelungen, welche die Feuerwehren
berühren, rechtzeitig zu hören.
§22 Aufsichtsbehörden
(1) Die Aufsicht über das Feuerwehrwesen obliegt den Landratsämtern für
die kreisangehörigen Gemeinden und den Regierungspräsidien für die
Stadtkreise; die Aufsicht über die Werkfeuerwehren in den Stadtkreisen
obliegt dem Bürgermeister.
(2) Obere Aufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium, oberste
Aufsichtsbehörde das Innenministerium.
(3) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Bezirk mehrerer
Aufsichtsbehörden und können die Aufgaben der Aufsichtsbehörden
zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so kann die nächst
höherer gemeinsame Aufsichtsbehörde durch Rechtsverordnung einer
Aufsichtsbehörde Aufgaben auch im Bezirk der anderen Aufsichtsbehörde
zuweisen.
(4) Die Aufsichtsbehörden überwachen die Aufstellung, die Ausrüstung,
den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der Feuerwehren ihres
Bereiches. Sie können für die Überlandhilfe (§27) im Einvernehmen mit
den Bürgermeistern Einsatzgebiete festsetzen und Alarm- und Einsatzpläne
aufstellen. Über den Leistungsstand und die Einsatzbereitschaft der
Feuerwehren können sie sich durch Anforderung von Berichten, durch
örtliche Prüfungen und, im Benehmen mit dem Bürgermeister, durch
Anordnung von
Alarm- und Einsatzübungen jederzeit unterrichten.
(5) Bei Bränden und öffentlichen Notständen können die Aufsichtsbehörden
dem technischen Leiter des Einsatzes unmittelbar Weisungen erteilen und
die organisatorische Oberleitung übernehmen.
§23 Feuerwehrtechnische Beamte
(1) Jeder Landkreis hat einen oder mehrere Kreisbrandmeister und deren
Stellvertreter zu bestellen. Sie sind als Ehrenbeamte auf die Dauer von
fünf Jahren zu berufen. Vor der Bestellung sind die
Feuerwehrkommandanten der Gemeindefeuerwehren und die
Werkfeuerwehrkommandanten im Landkreis zu hören. Der Beschluss über die
Bestellung ist dem Regierungspräsidium anzuzeigen.
(2) Das Land bestellt bei jedem Regierungspräsidium einen
Bezirksbrandmeister und beim Innenministerium einen Landesbranddirektor.
Sie müssen hauptberuflich Beamte sein. Die Bestellung erfolgt durch den
Ministerpräsidenten. Vor der Bestellung der Bezirksbrandmeister sind die
Kreisbrandmeister des Regierungsbezirks, vor der Ernennung des
Landesbranddirektors ist der Landesfeuerwehrbeirat (§25) zu hören.
(3) Den persönlichen und sachlichen Aufwand für die Kreisbrandmeister,
die Bezirksbrandmeister und den Landesbranddirektor hat die
Anstellungskörperschaft zu tragen, die auch die erforderlichen
Hilfskräfte zur Verfügung stellt.
(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung Vorschriften über
die von den feuerwehrtechnischen Beamten zu erfüllenden persönlichen und
fachlichen Voraussetzungen erlassen.
§24 Aufgaben der feuerwehrtechnischen Beamten
Der Kreisbrandmeister, die Bezirksbrandmeister und der
Landesbranddirektor bearbeiten die feuerwehrtechnischen Angelegenheiten
der jeweiligen Aufsichtsbehörde. Sie können bei Übungen und Einsätzen im
Rahmen der örtlichen Zuständigkeit der Aufsichtsbehörde die technische
Leitung übernehmen. In diesem Fall haben sie gegenüber den Angehörigen
der Feuerwehr die gleichen Befugnisse wie der Feuerwehrkommandant.
§ 25 Landesfeuerwehrbeirat
(1) Zur Beratung des Innenministeriums in allen Angelegenheiten von
allgemeiner Bedeutung, welche die Feuerwehren berühren, wird ein
Landesfeuerwehrbeirat gebildet, dessen Kosten das Land zu tragen hat.
(2) Die Mitglieder des Landesfeuerwehrbeirates sollen besondere
Erfahrungen im Feuerwehrwesen oder Sachversicherungswesen haben. Sie
werden vom Innenministerium aus den Kreisen der beteiligten Verbände,
Behörden und Anstalten auf fünf Jahre berufen. Ihre Tätigkeit ist
ehrenamtlich. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer Auslagen und des
Verdienstausfalles.
(3) Vorsitzender des Landesfeuerwehrbeirates ist der
Landesbranddirektor.
(4) Das Nähere bestimmt eine Geschäftsordnung, die das Innenministerium
erlässt.
§ 26 Alarmierung
(1) Bei Brandgefahr oder unmittelbarer Gefahr für Menschenleben
innerhalb der Gemeinde ist die Gemeindefeuerwehr ohne besondere
Aufforderung zur Hilfeleistung verpflichtet. Bei sonstigen öffentlichen
Notlagen hat sie auf Anforderung des Bürgermeisters oder der zuständigen
Aufsichtsbehörde Hilfe zu leisten.
(2) Der Bürgermeister hat das Landratsamt und den Kreisbrandmeister vom
Ausbruch eines Brandes oder vom Eintritt eines öffentlichen Notstandes
unverzüglich zu benachrichtigen, wenn ein größerer Einsatz der
Gemeindefeuerwehr erforderlich wird. Bei Waldbränden ist auch das
Forstamt unverzüglich zu verständigen.
(3) Der Bürgermeister hat ferner die nächste Polizeidienststelle von
jedem Brandfall zu benachrichtigen.
§ 27 Überlandhilfe der Feuerwehren
(1) Die Gemeindefeuerwehren haben sich gegenseitig auf Anforderung nach
Absatz 2 Hilfe zu leisten., sofern die Sicherheit in der eigenen
Gemeinde dadurch nicht wesentlich gefährdet wird.
(2) Die Hilfe ist durch den Bürgermeister der hilfebedürftigen Gemeinde,
bei kreisangehörigen Gemeinden unter gleichzeitiger Verständigung des
Kreisbrandmeisters, beim Bürgermeister der um Hilfe anzugehenden
Gemeinde anzufordern. Die Anforderung können auch der zuständige
Kreisbrandmeister, der Bezirksbrandmeister oder der Landesbranddirektor,
bei einem Waldbrand auch das Forstamt, bei Gefahr im Verzug auch der
Polizeivollzugsdienst und die Leitstelle für die Feuerwehr veranlassen.
(3) Die Kosten der Überlandhilfe hat der Träger der Gemeindefeuerwehr zu
tragen, dem Hilfe geleistet worden ist. §36 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 28 Leitung des Einsatzes
(1) Die technische Leitung hat der Feuerwehrkommandant des
Einsatzortes. Der technische Leiter hat bei der Bekämpfung von
Schadensfällen, die eine besondere berufliche Vorbildung und technisches
Können erfordern, geeignete Personen zur Leitung heranzuziehen; bei der
Bekämpfung von Waldbränden wirkt ein Vertreter der zuständigen
Forstbehörde mit.
(2) Erstreckt sich das Einsatz- oder Übungsgebiet über einen Landkreis
hinaus, kann das Regierungspräsidium einen technischen Einsatzleiter
bestimmen. Sind mehrere Regierungsbezirke betroffen, hat das
Innenministerium diese Befugnis.
(3) Werden neben der Feuerwehr noch andere Hilfsorganisationen
eingesetzt, so hat der zuständige technische Leiter einen Einsatzstab zu
bilden.
(4) Die organisatorische Oberleitung steht in jedem Falle dem
Bürgermeister zu, soweit sie nicht von der Aufsichtsbehörde übernommen
wird.
(5) Liegt eine Einrichtung oder Anlage im Gebiet mehrerer Gemeinden und
können die Aufgaben der technischen Leitung sowie der organisatorischen
Oberleitung zweckmäßig nur einheitlich wahrgenommen werden, so gehen
diese Aufgaben auf die in der Bekanntmachung nach Satz 2 genannten
leistungsfähigere Gemeinde über, wenn die nächsthöhere gemeinsame
Aufsichtsbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen erfüllt sind. Die
Aufsichtsbehörde macht den Übergang der Aufgaben öffentlich bekannt. Die
Aufgaben gehen mit Beginn des übernächsten Monats nach der
Bekanntmachung über.
§ 29 Einsatz der Werkfeuerwehren
(1) Wird eine Gemeindefeuerwehr in einem Betrieb eingesetzt, der eine
Werkfeuerwehr besitzt, so steht die technische Leitung dem Leiter der
Werkfeuerwehr zu, soweit bei der Verpflichtung oder Anerkennung der
Werkfeuerwehr nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die Werkfeuerwehren können vom Bürgermeister des Betriebssitzes zum
Einsatz bei Bränden und öffentlichen Notständen herangezogen werden,
soweit der Schutz des eigenen Betriebs dadurch nicht wesentlich
gefährdet wird. Die Teilnahme an einer Überlandhilfe nach §27 bleibt der
Entscheidung des Betriebsleiters überlassen.
(3) Die Verpflichtungen und Befugnisse des Betriebsleiters, die zu einer
wirksamen Notstandsbekämpfung erforderlichen betriebstechnischen
Maßnahmen anzuordnen und durchzuführen, bleiben unberührt.
§ 30 Beendigung des Einsatzes
(1) Der technische Leiter entscheidet über die Beendigung eines
Einsatzes.
(2) Wird nach dem Löschen eines Brandes an der Brandstelle eine
Brandwache auf Anordnung des technischen Leiters des Einsatzes
zurückgelassen, so trägt die Gemeinde des Brandortes die Kosten.
§ 31 Gefahrmeldung
(1) Wer einen Brand, Unfall oder ein anderes Ereignis, durch das
Menschen oder erhebliche Sachwerte gefährdet sind, bemerkt, ist
verpflichtet, unverzüglich die Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle
zu benachrichtigen, sofern er die Gefahr nicht selbst beseitigt oder
beseitigen
kann; bei einem Waldbrand genügt auch eine Benachrichtigung der nächsten
Forstdienststelle.
(2) Bei einer Gefahrenlage nach Absatz 1 in einem Betrieb mit
Werkfeuerwehr sind der Betriebs- oder Werkleiter oder ihre Beauftragten
oder der Leiter der Werkfeuerwehr verpflichtet, unverzüglich die
Feuerwehr oder eine Polizeidienststelle zu benachrichtigen, sofern die
Gefahr nicht mit eigenen Kräften oder Mitteln beseitigt werden kann.
§ 32 Persönliche Hilfeleistungspflicht
(1) Wer einen Brand bemerkt, hat unbeschadet der Anzeigepflicht nach
§31 bis zum Eintreffen der Feuerwehr alle in seiner Kraft stehenden
Maßnahmen zur Löschung des Brandes zu ergreifen.
(2) Jede über 16 Jahre alte Person ist bei einem Brand oder einem
öffentlichen Notstand verpflichtet, Lösch- und Rettungsdienste zu
leisten, wenn sie körperlich dazu in der Lage ist und von dem
Bürgermeister, einem Beauftragten des Bürgermeisters, dem technischen
Leiter oder einem beauftragten Angehörigen der Feuerwehr dazu
aufgefordert wird. Die Dienstleistung kann nur bei erheblicher eigener
Gefahr oder, wenn hierdurch andere wichtige Pflichten verletzt werden,
abgelehnt werden.
(3) Bei Waldbränden sind alle in der Nähe befindlichen geeigneten
Personen unaufgefordert zur Hilfeleistung verpflichtet. Absatz 2 Satz 2
gilt entsprechend. Die Besitzer von Werkzeugen, die sich zur Bekämpfung
von Waldbränden eignen, haben diese auf Anordnung unentgeltlich zur
Verfügung zu stellen. Der Bürgermeister kann bei Gefahr einer größeren
Ausdehnung eines Waldbrandes die gesamte arbeitsfähige Einwohnerschaft
durch öffentliche Aufforderung zur Hilfeleistung heranziehen.
(4) Anordnungen, die der technische Leiter oder die von ihm beauftragten
Personen treffen, hat jeder an der Einsatzstelle Anwesende zu befolgen.
Dies gilt nicht für dienstlich anwesende Beamte der Aufsichtsbehörden
oder Polizeidienststellen.
(5) Personen, die nach den Absätzen 2 und 3 zur Hilfeleistung
herangezogen werden oder unaufgefordert Hilfe leisten, werden hierbei im
Auftrag der Gemeinde tätig, in deren Bereich sie Hilfe leisten. Die
durch die Hilfeleistung entstandenen Sachschäden sowie die
vermögenswerten Versicherungsnachteile, die diese Personen als
Eigentümer oder Halter eingesetzter Kraftfahrzeuge erlitten haben,
werden ihnen auf Antrag von der Gemeinde ersetzt; das gleiche gilt für
den hierdurch entstandenen Verdienstausfall, wenn die unentgeltliche
Hilfeleistung nicht zugemutet werden kann. §16 Abs. 1 Satz 3 gilt
entsprechend.
§33 Duldungspflichten der Grundstückseigentümer und -besitzer
(1) Die Eigentümer und Besitzer der von Bränden und öffentlichen Notständen
betroffenen Grundstücke, Gebäude, Gebäudeteile und Schiffe sind verpflichtet,
den Angehörigen der Feuerwehr und sonstigen beim Einsatz dienstlich tätigen
Personen den Zutritt zu ihren Grundstücken, Gebäuden und Schiffen und deren
Benutzung für Lösch- und Rettungsarbeiten zu gestatten sowie Wasservorräte, die
sich in ihrem Besitz befinden oder auf ihren Grundstücken oder in ihren Gebäuden
gewonnen werden können, auf Anforderung für die Lösch- und Rettungsarbeiten zur
Verfügung zu stellen und ihre zum Lösch- und Rettungsdienst verwendbaren Geräte
zur Benutzung zu überlassen. Sie haben ferner die vom technischen Leiter im
Interesse geeigneter Entfaltung der Lösch- und Rettungsarbeiten und zur
Verhütung weiteren Umsichgreifens eines Brandes angeordneten Maßnahmen wie
Räumung von Grundstücken und Gebäuden, Beseitigung von Pflanzen, Einfriedungen,
Gebäudeteilen und Gebäuden zu dulden.
(2) Die gleiche Verpflichtung haben auch Eigentümer und Besitzer der
benachbarten Grundstücke, Gebäude und Schiffe. Für den ihnen hierdurch
verursachten Schaden an beweglichen und unbeweglichen Sachen hat die Gemeinde
eine angemessene Entschädigung zu leisten, soweit sie nicht auf andere Weise
Ersatz zu erlangen vermögen. Die Gemeinde haftet nicht, soweit der Schaden durch
Maßnahmen verursacht worden ist, die zum Schutz der Person, der Hausgenossen
oder des Vermögens der Geschädigten getroffen worden sind. Ein entgangener
Gewinn wird nicht ersetzt.
(3) Die Eigentümer und Besitzer von Grundstücken habend ie Anbringung
von
Feuermelde- und Alarmeinrichtungen ohne Entschädigung zu dulden.
§ 34 Rechtsweg
Über die Ansprüche nach §16 Abs. 1, §32 Abs. 5 Satz 2 und § 33 Abs. 2
Satz 2 entscheiden die ordentlichen Gerichte.
§ 35 Feuerschutzsteuer
Das Aufkommen aus der Feuerschutzsteuer ist für Zwecke der Feuerwehr
und des vorbeugenden Brandschutzes zu verwenden.
§ 36 Kostenersatz
(1) Die Leistungen der Gemeindefeuerwehr im Rahmen der ihr nach §2 Abs.
1 obliegenden Aufgaben sind unentgeltlich, soweit nicht in Satz 2 etwas
anderes bestimmt ist. Die Träger der Gemeindefeuerwehr sollen Ersatz der
Kosten verlangen. 1. von dem Verursacher, wenn er die Gefahr oder den
Schaden vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, 2. von dem
Fahrzeughalter, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb von
Schienen-, Luft- oder Wasserfahrzeugen entstanden ist, 3. von dem
Betreiber, wenn die Gefahr oder der Schaden bei der Förderung,
Beförderung oder Lagerung von brennbaren Flüssigkeiten im Sinne der
Verordnung über brennbare Flüssigkeiten oder von anderen besonders
feuergefährlichen Stoffen oder gefährlichen Gütern im Sinne der
Gefahrgutverordnung Straße in den jeweils geltenden Fassungen für
gewerbliche oder militärische Zwecke entstanden ist.
(2) Für alle anderen Leistungen der Feuerwehr können die Träger der
Gemeindefeuerwehren Ersatz der Kosten verlangen 1. von demjenigen,
dessen Verhalten die Leistung erforderlich gemacht hat; § 6 Abs. 2 und 3
des Polizeigesetzes gilt entsprechend; 2. von dem Eigentümer der Sache,
deren Zustand die Leistung erforderlich gemacht hat, oder von
demjenigen, der die tatsächliche Gewalt über eine solche Sache ausübt,
3. von demjenigen, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde.
(3) Die Träger der Gemeindefeuerwehr können Ersatz der Kosten verlangen
1. von demjenigen, der wider besseres Wissen oder infolge grob
fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen die Feuerwehr alarmiert; 2. vom
Betreiber einer privaten Brandmeldeanlage, wenn durch die Anlage ein
Fehlalarm ausgelöst wird.
(4) Zu den Kosten können auch die angemessene Verzinsung des
Anlagekapitals und angemessene Abschreibungen gerechnet werden. Den
Kapitalzinsen ist das um Zuweisungen und Zuschüsse Dritter gekürzte
Anlagekapital (Anschaffungs- oder Herstellungskosten abzüglich
Abschreibungen) zugrunde zu legen, den Abschreibungen die um Zuweisungen
und Zuschüsse Dritter gekürzten
Anschaffungs- oder Herstellungskosten.
(5) Die Kosten werden durch Verwaltungsakt festgesetzt.
(6) Leistet eine Gemeindefeuerwehr dem Bund Amtshilfe, gilt für den
Kostenersatz Absatz 4 entsprechend.
(7) Ersatz der Kosten soll nicht verlangt werden, soweit dies unbillige
Härte wäre.
§ 37 Feuerwehrabgabe
§ 37 ist durch das Gesetz zur Änderung des FwG vom 12. Februar 1996
aufgehoben worden.
§ 38 Kreisfeuerwehrverbände im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzollern
Falls die im ehemaligen Lande Württemberg-Hohenzollern bestehenden
Kreisfeuerlöschverbände nicht binnen eines Jahres nach Inkrafttreten des
Gesetzes aufgelöst werden, sind die im Zeitpunkt des Inkrafttretens
dieses Gesetzes bestehenden Kreisfeuerlöschverbände auf die von ihnen zu
diesen Zeitpunkt wahrgenommenen Aufgaben beschränkt. Das Vermögen eines
aufgelösten Kreisfeuerlöschverbandes geht, wenn in der Satzung nichts
anderes bestimmt ist und wenn nichts anders vereinbart wird, auf den
Landkreis über; es ist für die Förderung des Feuerwehrwesens zu
verwenden.
§ 39 Zuständigkeit der Bergbehörden und Gewerbeaufsichtsämter
Die Zuständigkeit der Bergbehörden hinsichtlich des Brandschutzes der
Bergwerke und der Gewerbeaufsichtsämter hinsichtlich des Brandschutzes
der sonstigen gewerblichen Betriebe bleibt unberührt.
§ 40 Ordnungswidrigkeiten
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. eine ihm nach §31 oder §32 Abs. 1 oder 2 oder Abs. 3 Satz 1
obliegenden Pflichten nicht erfüllt,
2. einer Anordnung nach §32 Abs. 3
zuwiderhandelt,
3. einer ihm nach §33 Abs. 1 oder Abs. 2 Satz 1
obliegenden Duldungspflicht zuwiderhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße geahndet werden.
(3) Verwaltungsbehörden im Sinne von §36 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über
Ordnungswidrigkeiten sind die Gemeinden.
§ 41 Aufhebung von Vorschriften
nicht aufgeführt
§ 42 Inkrafttreten
Das Gesetz tritt am 01. April 1956 in Kraft.
Alle Angaben ohne Gewähr.
Definition Retten-Löschen-Bergen-Schützen
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Auszug aus dem Feuerwehrgesetz Baden-Württemberg