Gemäß der Verordnung
der Landesregierung über die Beseitigung pflanzlicher Abfälle außerhalb von
Abfallbeseitigungsanlagen (v. 30.04.1974) und auf Grund
§ 4 Abs. 4 des
Abfallbeseitigungsgesetztes (v. 07.06.1972) dürfen pflanzliche Abfälle
außerhalb von Abfallbeseitigungsanlagen beseitigt werden.
Dabei ist zu beachten:
Pflanzliche Abfälle
dürfen außerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile auf dem Grundstück, auf
dem sie anfallen, verbrannt werden.
Hier sind Mindestabstände zu beachten, die nicht unterschritten werden dürfen.
- 200 m von Autobahnen
- 100 m von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen
- 50 m von Gebäuden und Baumbeständen
Abfälle müssen
soweit als möglich zu Haufen oder Schwaden zusammengefasst werden; Flächenhaftes
Abbrennen ist nicht zulässig!
Die Abfälle müssen
trocken sein, damit möglichst nur geringe Rauchentwicklung entsteht. Es darf
der Verkehr nicht behindert bzw. keine anderweitige Belästigung (Geruch usw.)
verursacht werden. Gefahrenbringender Funkenflug muss vermieden werden.
Feuer und Glut
müssen beim Verlassen der Feuerstelle erloschen sein, ebenso müssen die
Verbrennungsrückstände alsbald in den Boden eingearbeitet werden.